Schuhzurichtungen
Orthopädische oder orthop. Schuhzurichtungen werden speziell angefertigt und sollten so oft wie möglich getragen werden. Mit der Zeit laufen sich diese Zurichtungen ab und die erforderliche Unterstützung ist somit nicht mehr gewährleistet.
Orthopädische Schuhzurichtungen können nur helfen, wenn sie regelmäßig durch neue ersetzt werden. Daher ist die Verordnung neuer Schuhzurichtungen spätestens alle 3 Monate notwendig.
Orthop. Schuhzurichtungen gehören zu den Hilfsmitteln und werden von den Krankenkassen nicht budgetiert, d. h. Ihr Arzt kann sie verordnen, ohne dass er Gefahr läuft, den Kassen etwas
zurückzahlen zu müssen.
Je nach Fußerkrankung und abweichender Formveränderung des Fußes lassen sich Konfektionsschuhe folgendermaßen zurichten:
Zurichtungen am Konfektionsschuh werden angebracht an:
Absatz – Laufsohle – Brandsohle – Hinterkappe – Schaft (Oberleder)
Lieferant aller Krankenkassen.